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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 9 A 161/02
Rechtsgebiete: BauO NRW 1995, GebG NRW, AVwGebO NRW
Vorschriften:
BauO NRW 1995 § 81 | |
BauO NRW 1995 § 82 | |
GebG NRW § 3 a.F. | |
GebG NRW § 13 Abs. 1 Nr. 1 a.F. | |
AVwGebO NRW i.d.F. d. 17. ÄnderungsVO, Tarifstellen 2.4.10.1 | |
AVwGebO NRW i.d.F. d. 17. ÄnderungsVO, Tarifstellen 2.4.10.3 |
2. Der Bauherr ist regelmäßig als gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt GebG NRW a.F. gebührenpflichtiger Veranlasser der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung anzusehen; Bestimmtheitsmängel sind insofern nicht gegeben.
3. Gegen die Ausgestaltung der Gebühren für die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung als Wertgebühr auf Basis der Rohbausumme bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, weil den besagten Amtshandlungen ein wirtschaftlicher Wert für den Bauherrn zukommt, der regelmäßig mit steigender Größe oder steigendem Wert des Vorhabens anwächst.
Tatbestand:
Der Beklagte erteilte der Klägerin antragsgemäß zunächst mehrere Teilbaugenehmigungen und sodann eine umfassende Baugenehmigung zur Errichtung eines Parkhauses mit 5850 Plätzen. Während der Bauphase führte der Beklagte mehrere, jeweils in Form einer ca. einstündigen Besichtigung praktizierte, Überwachungstermine und hiernach die abschließende Bauzustandsbesichtigung durch. Für insgesamt drei der mehreren Überwachungstermine und die Bauzustandsbesichtigung zog der Beklagte die Klägerin zu Gebühren in Höhe von knapp über 715.000,-- DM heran.
Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das VG ab. Der nachfolgende Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls erfolglos.
Gründe:
Das VG hat entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus gesehen, dass § 81 Abs. 1 BauO NRW 95 die (gebührenpflichtige) Bauüberwachung ausdrücklich unter den Vorbehalt einer entsprechenden Erforderlichkeit gestellt hat. Es hat eine solche Erforderlichkeit mit Blick auf das hier betroffene Großbauvorhaben (Parkhaus mit 5850 Stellplätzen), auch hinsichtlich der abgerechneten Anzahl der Kontrolltermine, geprüft und bejaht. Soweit es dabei die Erforderlichkeit einer Bauüberwachung überhaupt aus dem bloßen Umstand der Errichtung des Parkhauses hergeleitet hat, bestehen dagegen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann bereits die Art und der Umfang der jeweils zur Errichtung anstehenden Baulichkeit die Bauüberwachung gebieten. Das folgt ohne weiteres aus dem Charakter der Bauüberwachung als präventiver Schutzmaßnahme, die insbesondere in den Fällen zweckgerecht ist, in denen sich aus Art oder Umfang des Vorhabens beachtliche Risiken einer partiell abweichenden, nur in der Errichtungsphase festzustellenden Bauausführung bzw. damit in Zusammenhang stehende Gefährdungen für die Nutzer ergeben. Mithin beurteilt sich die grundsätzliche Notwendigkeit einer Bauüberwachung ganz maßgeblich nach der qualitativen und/oder quantitativen Komplexität des jeweiligen Vorhabens (und ggfs. der damit korrespondierenden Dauer des Bauvorgangs) sowie insbesondere nach dem Gefährdungspotential des Vorhabens im Falle der Nicht-Beachtung von Bauvorschriften.
Vgl. in diesem Sinne bereits : OVG NRW, Beschluss vom 7.2.1996 - 9 B 4/96 -; Gädtke/Böcken- förde/Temme/Heintz, Kommentar zur BauO NRW 95, 9. Auflage 1998, § 81, Rdnr. 26 u. 29 sowie die im vg. Kommentar unter der Vorschrift abgedruckten Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 81 Abs. 1 BauO NRW 95, Nr. 81.1 VV.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das VG völlig zu Recht die grundsätzliche Erforderlichkeit einer Bauüberwachung bejaht. Denn ein Parkhaus mit 5850 Plätzen stellt ungeachtet der Verwendung normierter Bauteile in jeweils gleichartigen Bauabschnitten ein in quantitativer Hinsicht komplexes Vorhaben mit einem entsprechend erhöhten Risiko der Nichteinhaltung von Bauvorschriften an einzelnen Stellen bzw. in einzelnen Bauabschnitten dar. Hinzu tritt, dass dieses Risiko zugleich wegen der hohen Zahl beabsichtigter Benutzungsvorgänge durch parkende Kunden, Besucher usw. ein beachtliches Gefährdungspotential begründet.
Ebenso wenig dringt die Rüge der Klägerin durch, die abgerechneten drei Kontrollen seien entgegen der Wertung des VG in der jeweils durchgeführten Art und Weise nicht gemäß § 81 Abs. 1 BauO NRW 95 erforderlich gewesen bzw. stellten keine Bauüberwachungstermine nach TS 2.4.10.1 AGT dar. Es trifft nicht zu, dass es sich bei den besagten Kontrollen deshalb - wie die Klägerin meint - um keine gebührenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen im Sinne der erwähnten Vorschriften gehandelt haben könnte, weil jeweils nur eine Besichtigung der Baustelle vom Terminal aus mit anschließender kursorischer Begehung ohne stichprobenartige Begutachtung stattgefunden hat und hierbei insbesondere keine vermessungstechnischen Feststellungen zu den Grundrissflächen und Höhenlagen getroffen wurden. Die Intensität der erforderlichen Bauüberwachung, d.h. die Häufigkeit und konkrete Methode der Kontrollen, ist in § 81 BauO NRW 95 mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 2 eingeräumten Möglichkeit zur Beschränkung auf Stichproben nicht weiter ausdrücklich geregelt worden. Sie hängt ebenso wie das "ob" der Überwachung aus den bereits oben gezeigten, im hier interessierenden Zusammenhang entsprechend geltend Gründen von den konkreten Umständen des Einzelfalles, mithin u.a. von Art und Umfang des jeweiligen Vorhabens, ab.
Dass bei Berücksichtigung dieser Kriterien die allein abgerechneten drei Kontrolltermine ingesamt und/oder was ihre konkrete zeitliche Staffelung anbelangt den erforderlichen quantitativen Umfang der Bauüberwachung überschritten haben könnten - wofür bei Berücksichtigung der Größe und des schon erwähnten abstrakten Gefährdungspotentials des Parkhauses ohnehin nichts spricht -, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Er enthält keine hierauf bezogenen substantiierten Ausführungen.
Die Eigenschaft der drei Kontrollen als erforderliche Bauüberwachungsmaßnahmen i.S.d. § 81 Abs. 1 BauO NRW 95 entfällt auch nicht unter qualitativen Aspekten wegen der hier jeweils nur durchgeführten Augenscheinseinnahme des Vorhabens ohne Stichprobenprüfung. In dem bereits angesprochenen § 81 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 95 ist entsprechend dem Wortlaut als "Kann-Bestimmung" lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden, die Überwachung auf Stichproben zu beschränken. Eine Pflicht zur Durchführung stichprobenartiger Untersuchungen an einzelnen Gebäude- bzw. Bauteilen, die konstitutiv für eine Überwachung nach § 81 BauO NRW 95 gewesen sein könnte, lässt sich daraus nicht herleiten. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Klägerin, bei der bloßen überblickartigen Besichtigung vom Terminal aus und im Rahmen der anschließenden kursorischen Begehung der gesamten Baustelle - hierfür seien jeweils die Hälfte der für jeden Termin mitgeteilten einstündigen Kontrolldauer anzusetzen - habe der Kontrolleur keine baurechtlich relevanten Erkenntnisse gewinnen können. Auch daraus folgt nicht, bei den abgerechneten Terminen habe es sich nicht um Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 81 BauO NRW 95 gehandelt.
Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 95 erstreckte sich die Überwachung insbesondere (auch) auf die Prüfung, ob den genehmigten Bauvorlagen entsprechend gebaut wurde. Hierzu dient bereits die Augenscheinseinnahme des Vorhabens in seiner jeweiligen Errichtungsphase, bei der für den erfahrenen Kontrolleur jedenfalls gewichtigere Abweichungen von den Bauvorlagen ohne weiteres deutlich werden. Infolgedessen stellen sowohl die in allen Terminen jeweils erfolgte überblickartige Besichtigung der ganzen Baustelle vom Terminal aus als auch die anschließende Begehung der Baustelle mit der dabei möglichen differenzierteren Betrachtung einzelner Bauabschnitte bzw. Gebäudeteile taugliche Überwachungsmaßnahmen i.S.d. § 81 BauO NRW dar. Das gilt um so mehr, als das Vorbringen der Klägerin - wie auch im Übrigen der Inhalt der Verwaltungsvorgänge - keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass es in der Bauphase zu beachtlichen Abweichungen von der genehmigten Bauweise gekommen wäre, die vorliegend Anlass zu weitergehenden detaillierteren Überprüfungen hätten geben müssen.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass bei den abgerechneten Terminen die jeweils durchgeführte bloße Besichtigung nach Auffassung der Klägerin eine sichere Beurteilung der Einhaltung von Grundrissflächen und Höhenlagen nicht ermöglicht haben soll. In der bereits oben erwähnten Verwaltungsvorschrift zu § 81 BauO NRW 95 ist zwar unter Nr. 81.21 VV bestimmt worden, dass die Prüfung der den Bauvorlagen entsprechenden Bauweise in der Regel mindestens die Einhaltung der Grundrissflächen und der festgelegten Höhenlagen umfassen sollte. Das bedeutete aber nicht, dass bei jedem Überwachungstermin eine mittels geodätischer Instrumente durchzuführende Kontrolle dieser Parameter erfolgen musste. Regelmäßig reichte es aus, eine vornehmlich auf einen frühen Überwachungstermin beschränkte Überprüfung ohne besondere vermessungstechnische Ermittlungen durchzuführen. Die wesentlichen Grundlagen für die Einhaltung der Grundrissflächen und genehmigten Höhenlagen werden bei der Fundamentlegung geschaffen, weshalb es sachgerecht ist, die besagte Prüfung vornehmlich auf diese Bauphase zu konzentrieren. Dass auch in jener Bauphase keine regelmäßige Pflicht zur strengen vermessungstechnischen Überprüfung im Rahmen der Bauüberwachung bestehen sollte, zeigt die weitere Regelung in Nr. 81.21 VV, nach der ein amtlicher Nachweis über die Einhaltung der erwähnten Anforderungen, also ein mit öffentlichem Glauben ausgestatteter Vermessungsnachweis, nur in besonderen Ausnahmefällen verlangt werden sollte. Danach bestand im vorliegenden Fall kein Erfordernis, in intensiverer Art und Weise als dies durch die Besichtigungen möglich war, die Grundrissfläche und Höhenlagen zu prüfen. In der Teilbaugenehmigung vom 31.10.1996 betreffend die Gründung und Fundamente des Parkhauses war der Klägerin aufgegeben worden, dass vor Baubeginn die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein mussten. Dem entsprechend kann - Gegenteiliges hat die Klägerin nicht dargelegt - davon ausgegangen werden, dass eine solche Absteckung vor Beginn der Fundamentierarbeiten, der für Mitte November 1996 angezeigt worden ist, erfolgt und die Absteckung sodann u.a. Gegenstand der visuellen Überprüfung im Rahmen der ersten Baukontrolle vom 16.12.1996 war. Folglich konnten sich die streitigen späteren Kontrollen hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt jeweils neu erstellten Gebäudeteile, soweit es die Grundrissfläche bzw. die einzelnen Höhenlagen betraf, auf einen weiteren bloßen Sichtabgleich mit der Absteckung bzw. mit den in vorherigen Terminen als der Absteckung entsprechend geprüften Baulichkeiten beschränken.
Ebenso wenig legt die Klägerin im Hinblick auf ihr weiteres Vorbringen zur Unvereinbarkeit der hier einschlägigen Tarifstellen mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. bzw. zu einer für ihre Person fehlenden Gebührenschuldnerschaft die dazu behaupteten Zulassungsgründe dar.
Auch insofern folgen sich aus dem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerin zutrifft, die Bauüberwachungstermine sowie die Bauzustandsbesichtigung seien nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW a.F. zu ihren Gunsten vorgenommen worden. Denn jedenfalls ergibt sich die Schuldnerschaft der Klägerin für die nach TS 2.4.10.1 und 2.4.10.3 AGT durch die vorgenannten Amtshandlungen ausgelösten Gebühren aus § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW a.F. Die Klägerin hat die Amtshandlungen im Sinne der letztgenannten Regelung veranlasst, so dass gegen ihre Heranziehung (auf der Grundlage der besagten Tarifstellen) keine Bedenken bestehen. Soweit die Klägerin dem unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 24.8.1990 - 8 C 73.88 - (BVerwGE 85, 300 ff.) entgegen hält, der in § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW a.F. verwandte Begriff der Veranlassung, der als zurechenbare Verursachung zu verstehen gewesen sei, habe im hier betroffenen Bereich des Baurechts mangels gesetzlicher Regelung der Zurechenbarkeit von Überwachungsmaßnahmen bzw. Abnahmen gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen, kann dem nicht gefolgt werden. Das angesprochene Urteil hat für die streitige Heranziehung der Klägerin keine Aussagekraft. Der seinerzeit beschiedene Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, dass es an einer speziellen Regelung des maßgeblichen Gebührentatbestandes gänzlich fehlte. Für die andersartige Fallgestaltung der vorliegenden Art, in der die Gebührentatbestände in einer auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Gebührenverordnung bestimmt sind - hier in TS 2.4.10.1 und 2.4.10.3 AGT - und damit eine eindeutige individuelle Zurechnung zu einer konkreten Person - hier dem Bauherrn - vorgegeben wird, bestehen hingegen nach gefestigter Rechtsprechung keine Bestimmtheitsbedenken in dem von der Klägerin geltend gemachten Sinne.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.8.1998 - 8 B 115.98 -, NVwZ 1999, 191.
Die hiergegen von der Klägerin weiter erhobene Rüge verfängt nicht, die letztgenannte Entscheidung könne schon deshalb nicht überzeugen, weil nach dem Prinzip des Gesetzesvorbehaltes das formelle Gesetz selbst die Maßstäbe für eine hinreichende Zurechenbarkeit normieren müsse. Die wesentliche Entscheidung, was die persönliche Gebührenpflicht auslösen soll, ist durch den Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 GebG NRW a.F. geregelt worden, indem er u.a. nach Nr. 1, 1. Alt der Vorschrift den jeweiligen Veranlasser zum Gebührenschuldner bestimmt hat. Mit den einzelnen zur Bestimmtheit führenden verordnungsrechtlichen Gebührentatbeständen ist dem gegenüber keine eigenständige (weitere), dem Gesetzgeber vorbehaltene Normierung des "Maßstabs" der Zurechenbarkeit erfolgt. Vielmehr konkretisieren die Gebührentatbestände lediglich den jeweiligen Verursacher, dem die Amtshandlung als Veranlasser i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW zurechenbar sein soll. Ob die einzelne Konkretisierung durch den jeweiligen Gebührentatbestand mit der gesetzlichen Regelung in Einklang steht, also jeweils einen Fall der Veranlassung darstellt, ist eine vom Vorstehenden losgelöste anderweitige Frage.
Der auf den letztgenannten Aspekt bezogene Einwand der Klägerin, sie könne jedenfalls nicht als Veranlasserin der hier streitigen Amtshandlungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW a.F. angesehen werden, greift ebenfalls nicht durch. Die Ansicht der Klägerin ist nicht zutreffend, der Begriff der Veranlassung in der früheren Gesetzesfassung habe nur das antragsähnliche Herbeiführen von Verwaltungshandlungen erfasst und liege deshalb bei bauaufsichtlichen Maßnahmen, zu denen letztlich auch die Überwachung und Zustandsbesichtigung gehöre, nicht vor. In der gefestigten, vom Zulassungsantrag auch zitierten Rechtsprechung des Senats ist in anerkannt, dass eine Veranlassung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1.Alt. GebG NRW a.F. bereits dann anzunehmen ist, wenn die erforderliche zurechenbare Verur-sachung über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.6.1999 - 9 A 3817/98 -, NWVBl. 2000, 66 f.
Dabei liegt eine solche Sonderrechtsbeziehung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erst bzw. nicht nur dann vor, wenn der Betroffene ein antragsähnliches Verhalten zeigt oder gegen ihm obliegende gesetzliche Pflichten verstößt. Ein derartiger Pflichtenverstoß ist lediglich eine der Fallgruppen, in denen eine Sonderrechtsbeziehung im ausgeführten Sinne anzunehmen ist.
Vgl. speziell nur dazu: OVG NRW, Urteil vom 19.4.2001 - 9 A 310/99 -.
Daneben liegt eine zur Veranlassung führende Sonderrechtsbeziehung auch dann vor, wenn der Betroffene innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vornimmt, an die wegen damit verbundener potentieller Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft.
Vgl. zu einer solchen Art der Sonderrechtsbeziehung: OVG NRW, Urteil vom 16.6.1999, a.a.O.
Eben diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Überwachungsmaßnahmen und die Bauzustandsbesichtigung nach §§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 BauO NRW 95 knüpfen an die Errichtung eines Bauvorhabens durch den für die Einhaltung der Bauvorschriften nach § 56 BauO NRW 95 vorrangig verantwortlichen Bauherrn im Hinblick auf die damit verbundenen potentiellen Gefahren - insbesondere bei einer von den genehmigten Unterlagen abweichenden Bauweise - an. Angesichts dessen bestehen keine Zweifel daran, dass der jeweilige Bauherr, hier die Klägerin, als Veranlasser i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW a.F. anzusehen ist.
Vgl. so auch schon OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2003 - 9 A 3382/01 -.
Ferner ergeben sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin, die streitigen Tarifstellen verstießen gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen das Äquivalenzprinzip und folglich auch gegen § 3 GebG NRW a. F., nicht die hierzu geltenden gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Begründung des behaupteten Verstoßes trägt der Zulassungsantrag vor, die abgerechneten Überwachungsmaßnahmen sowie die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung hätten keinen wirtschaftlichen Wert für den Bauherrn, so dass die Erhebung von Wertgebühren nach Rohbausumme hierfür, wie in den streitigen Tarifstellen vorgesehen, unzulässig sei und gegen § 3 GebG NRW a.F. verstoßen habe. Für die betroffenen Amtshandlungen als Teil der Eingriffsverwaltung gelte nichts anderes als für gewöhnliche Bauordnungsverfügungen, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht über Wertgebühren, sondern allein nach dem Maßstab des Verwaltungsaufwandes abgerechnet werden dürften. Insofern bestehe aus den gleichen Gründen, wie in der erwähnten Senatsrechtsprechung entschieden, auch hier ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den verlangten Gebühren und der Leistung der Verwaltung. Zudem fehle die nach dem Beschluss des BVerfG vom 6.2.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217 ff.) zur Wahrung des Gleichheitssatzes erforderliche Differenzierung, da die jeweilige Gebührenhöhe mit der Rohbausumme an einen Maßstab anknüpfe, der in keinerlei Zusammenhang zum Verwaltungsaufwand stehe und daher so weit von der Kostenbezogenheit entfernt sei, dass er willkürlich sei.
Diese Erwägungen greifen nicht durch. Sie gehen schon von einem unzutreffenden Ansatz aus. Denn sowohl der Bauüberwachung als auch der Zustandsbesichtigung nach Fertigstellung kommt entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus ein wirtschaftlicher Wert für den Bauherrn zu.
Dabei kann für die Überwachung dahinstehen, ob diese vorrangig im öffentlichen Interesse durchgeführt wird und in staatshaftungsrechtlicher Hinsicht nicht dem Schutz des Unternehmers vor Vermögensrisiken dient. Jedenfalls wirkt sich die Überwachung in faktischer Hinsicht zu Gunsten des Bauherrn wirtschaftlich vorteilhaft aus. Der Vorteil liegt darin, dass dem Bauherr mit den Überwachungstätigkeiten eine Kontrolldienstleistung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und speziell zur Übereinstimmung des Vorhabens mit den genehmigten Bauvorlagen erbracht wird, die ihm - und zwar sowohl bei positivem wie auch bei negativem Ausgang der einzelnen Überwachungsmaßnahme - einen für den weiteren Baufortgang bzw. die weitere Bauplanung bedeutsamen Aufschluss zur rechtlichen Ordnungsgemäßheit des jeweiligen Prüfungsgegenstandes gibt. Diese Dienstleistung ermöglicht insbesondere das frühzeitige, noch vor den jeweiligen Abnahmen stattfindende Erkennen von relevanten Baurechtsverstößen, was wiederum zur Vermeidung bzw. Verringerung ansonsten auftretender Fehlinvestitionen sowie zur Verhinderung einer - mit entsprechenden finanziellen Einbußen einhergehenden - zeitlichen Verzögerung des Nutzungsbeginns führt.
Vgl. so bereits OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2003, a.a.O.
Ähnliches gilt für die abschließende Bauzustandsbesichtigung nach § 82 Abs. 1 BauO NRW 95. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die positive Schlussabnahme und die hierüber ausgestellte Bescheinigung keine formelle Legalisierung bewirken und die Behörde nicht an einem späteren bauaufsichtlichen Einschreiten hindern. Auch ist richtig, dass die positive Schlussabnahme gemäß § 82 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 1995 keine zwingende rechtliche Bedingung für die Nutzungsaufnahme gewesen ist. Der Abnahme kommt aber gleichwohl ein faktischer wirtschaftlicher Wert für den Bauherrn zu. Bei einem negativen Ergebnis zeigt sie dem Bauherrn auf, welche Maßnahmen noch ergriffen werden müssen, um die für die Nutzungsaufnahme erforderliche ordnungsgemäße Fertigstellung und sichere Nutzbarkeit der baulichen Anlage (vgl. § 82 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 95) zu bewirken. Dies versetzt den Bauherrn in die Lage, zügig und nach klaren Vorgaben das Stadium der zulässigen Nutzungsaufnahme mit seinen entsprechenden finanziellen Vorteilen zu erreichen. Zugleich wird dem Bauherrn hierdurch ein erhebliches Maß an tatsächlicher Sicherheit verschafft, dass es jedenfalls hinsichtlich der beanstandeten Aspekte nach Mängelbehebung zu keinen späteren bauaufsichtsrechtlichen Maßnahmen mehr kommen wird. Letzteres gilt in entsprechender Weise für den Fall, dass die Schlussabnahme ohne relevante Beanstandungen bleibt. Hierdurch wird dem Bauherrn jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht ein höheres Maß an vorteilhafter Sicherheit vermittelt, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß errichtet wurde und deshalb künftig kein behördliches Einschreiten zu erwarten ist, als dies ohne die mit der Abnahme erfolgende Prüfung der Fall wäre. Damit einhergehend stellt die Bescheinigung über die beanstandungsfreie Schlussabnahme durchaus einen wirtschaftlichen Wert dar. Die Bescheinigung kann insbesondere potentiellen künftigen Nutzern wie auch etwa Versicherungen und sonstigen interessierten Stellen gegenüber als Nachweis dafür verwandt werden, dass der Nutzungsaufnahme aus behördlicher Sicht nichts entgegensteht. Ein solcher Nachweis wird bei Neubauten vielfach verlangt werden.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind die von der Klägerin angesprochenen Grundsätze aus dem erwähnten Beschluss des BVerfG und dem Urteil des Senats vom 19.4.2001 - 9 A 310/99 - zur Unzulässigkeit von schematischen Wertgebühren für bestimmte Bauordnungsverfügungen nicht auf die hier streitige Gebührenerhebung übertragbar. Denn beiden Entscheidungen lagen Sachverhalte zu Grunde, in denen die jeweiligen Gebühren auslösende Handlungen der Behörde (Widerspruchsentscheidung zur Kostenentscheidung; Baurechtliche Beseitigungsanordnung) keinen eigenständigen bzw. weitergehenden wirtschaftlichen Vorteil für den Betroffenen begründeten und der danach für die Gebührenbemessung allein relevante Verwaltungsaufwand in keiner hinreichenden Beziehung zu dem die Gebührenhöhe bestimmenden jeweiligen Wertkriterien stand. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Den streitigen Amtshandlungen kommen die oben dargelegten wirtschaftlichen Vorteile für den Bauherrn, hier die Klägerin zu, wobei diese Vorteile in ihrem Umfang regelmäßig mit der Größe bzw. dem Wert des Vorhabens korrespondieren. Folglich gebietet es gerade der Gleichheitsgrundsatz und steht es mit dem Äquivalenzprinzip in Übereinstimmung, jene mit steigender Größe bzw. steigendem Wert des Vorhabens anwachsenden Vorteile - wie auch von § 3 GebG NRW a. F. verlangt - bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Eben diesem Gebot ist in TS 2.4.10.1 und 2.4.10.3 AGT durch die mittelbare Anknüpfung der Gebühren an die Rohbausumme (über die Zugrundelegung der Genehmigungsgebühren) Rechnung getragen worden. Der von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Aspekt der Kostenbezogenheit von Gebühren wirkt sich im hier gegebenen Fall der einen eigenständigen Vorteil vermittelnden Amtshandlungen nur insofern begrenzend aus, als sich die Gebührenhöhe nach dem Äquivalenzprinzip und § 3 GebG NRW a. F. nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes lösen darf. Erforderlich ist insoweit eine wertende Beurteilung des Verhältnisses zwischen den Kosten des Verwaltungsaufwandes und der Gebührenhöhe, wobei die zulässige Obergrenze bei einer die relevanten Verwaltungskosten um etwa das 4444fache übersteigenden Gebühr überschritten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2003 - 6 C 5.02 -.
Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze von der streitigen Gebührenerhebung nicht eingehalten worden sein könnte, trägt der Zulassungsantrag nicht vor. Insofern fehlt es an einem entsprechenden konkreten, auf den Fall bezogenen Vorbringen.
Ende der Entscheidung
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